(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen. Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunktes an die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission oder den Europäischen Datenschutzausschuss geben sie einander frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder beteiligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen sind.
(2) Soweit ein gemeinsamer Standpunkt nicht hergestellt werden kann, legen die federführende Behörde oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt vor. Sofern der gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter sich in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe betreffen, für welche die Länder allein das Recht zur Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, nicht einigen, bestimmt der Stellvertreter den Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt. In den übrigen Fällen bestimmt der gemeinsame Vertreter den Vorschlag. Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellvertreter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den Absätzen 1 und 2 gebunden. Sofern in Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 2 keine Einigung erzielt wurde, bestimmt der Stellvertreter die Verhandlungsführung. In den übrigen Fällen gibt die Stimme des gemeinsamen Vertreters den Ausschlag.