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Teil 5Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

§ 12 DDG – Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065

§ 12 DDG – Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.

(2) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 sowie strukturellen Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, ausgenommen Maßnahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Für diese Maßnahmen und konkrete Einzelmaßnahmen sind die nach medienrechtlichen Landesbestimmungen benannten Stellen zuständig. Eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird mit Sitz in Bonn errichtet.

(3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.

(4) Bestehende Zuständigkeiten zur Überwachung von Diensteanbietern bleiben unberührt.

(5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und medienrechtliche Landesbestimmungen bleiben unberührt.