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Teil 5Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

§ 18 DDG – Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung

§ 18 DDG – Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung

(1) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie tauschen Beobachtungen und Erkenntnisse aus, die für die gegenseitige Aufgabenbewältigung relevant sind.

(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In dieser Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1. die Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches gemäß Absatz 3, 2. die Verfahrensweise zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.

(3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die Behörden und die Koordinierungsstelle folgende Daten austauschen: 1. Internetinhalte, Bestands- und Nutzungsdaten von Nutzerkonten, 2. Nutzerbeschwerden und entsprechende Kommunikation. Die Behörden dürfen die übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.