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Teil 5Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

§ 21 DDG – Beirat

§ 21 DDG – Beirat

(1) Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern: 1. vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, 2. acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und 3. vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden. Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, die Koordinierungsstelle und weitere zuständige Behörden in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten, allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung vorzuschlagen und wissenschaftliche Fragestellungen heranzutragen.

(4) Die Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen.

(5) Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Beirat wählt ein vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(8) Die Bundesnetzagentur unterhält eine angemessen ausgestattete Geschäftsstelle für den Beirat.

(9) Mitglieder erhalten Reisekostenersatz und angemessenes Sitzungsgeld.

(10) Der Beirat tritt mindestens vierteljährlich zusammen.

(11) Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nichts anderes beschließt.

(12) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle oder deren Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil und muss gehört werden.

(13) Der Beirat berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über seine Tätigkeit und Zusammenarbeit.

(14) Die Koordinierungsstelle und weitere Behörden informieren den Beirat auf Verlangen, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und von Geschäftsgeheimnissen.