§ 23 DDG – Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Teil 6 – Sonstige Zuständigkeiten
§ 23 DDG – Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.