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Kapitel 7Zusammenarbeit und Kohärenz

Art. 63 DSGVO – Kohärenzverfahren

Art. 63 DSGVO – Kohärenzverfahren

(1) Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.