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Kapitel IIIHochrisiko-KI-Systeme

Art. 13 KI-VO – Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber

Artikel 13 - Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber

1. Hochrisiko-KI-Systeme werden so konzipiert und entwickelt, dass ihr Betrieb hinreichend transparent ist, damit die Betreiber die Ausgaben eines Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Die Transparenz wird auf eine geeignete Art und in einem angemessenen Maß gewährleistet, damit die Anbieter und Betreiber ihre in Abschnitt 3 festgelegten einschlägigen Pflichten erfüllen können.

2. Hochrisiko-KI-Systeme werden mit Betriebsanleitungen in einem geeigneten digitalen Format bereitgestellt oder auf andere Weise mit Betriebsanleitungen versehen, die präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen in einer für die Betreiber relevanten, barrierefrei zugänglichen und verständlichen Form enthalten.

3. Die Betriebsanleitungen enthalten mindestens folgende Informationen: (a) den Namen und die Kontaktangaben des Anbieters sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; (b) die Merkmale, Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des Hochrisiko-KI-Systems, darunter: (i) seine Zweckbestimmung; (ii) das in Artikel 15 Absatz 1 genannte Maß an Genauigkeit – einschließlich der zugehörigen Metriken –, Robustheit und Cybersicherheit, auf das das Hochrisiko-KI-System getestet und validiert wurde und das zu erwarten ist, sowie alle bekannten und vorhersehbaren Umstände, die sich auf das erwartete Maß an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit auswirken können; (iii) alle bekannten oder vorhersehbaren Umstände im Zusammenhang mit der Verwendung des Hochrisiko-KI-Systems im Einklang mit seiner Zweckbestimmung oder im Rahmen einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung, die zu Risiken für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte führen können; (iv) gegebenenfalls die technischen Fähigkeiten und Eigenschaften des Hochrisiko-KI-Systems, um Informationen bereitzustellen, die für die Erläuterung seiner Ausgabe relevant sind; (v) gegebenenfalls seine Leistung in Bezug auf bestimmte Personen oder Personengruppen, bei denen das System bestimmungsgemäß eingesetzt werden soll; (vi) gegebenenfalls Spezifikationen für die Eingabedaten oder andere relevante Informationen zu den verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems; (vii) gegebenenfalls Informationen, die es den Betreibern ermöglichen, die Ausgabe des Hochrisiko-KI-Systems zu interpretieren und ordnungsgemäß zu verwenden; (c) etwaige Änderungen des Hochrisiko-KI-Systems und seiner Leistung, die vom Anbieter zum Zeitpunkt der ersten Konformitätsbewertung vorab festgelegt wurden; (d) die in Artikel 14 genannten Maßnahmen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreibern die Interpretation der Ausgabe von Hochrisiko-KI-Systemen zu erleichtern; (e) die erforderlichen Rechen- und Hardware-Ressourcen, die erwartete Lebensdauer des Hochrisiko-KI-Systems sowie alle erforderlichen Wartungs- und Pflegemaßnahmen, einschließlich deren Häufigkeit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses KI-Systems; (f) gegebenenfalls eine Beschreibung der in das Hochrisiko-KI-System integrierten Mechanismen, die es den Betreibern ermöglichen, die Protokolle ordnungsgemäß zu erfassen, zu speichern und auszuwerten.

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