Artikel 22 - Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
1. Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind, benennen vor der Bereitstellung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme auf dem Unionsmarkt schriftlich einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten.
2. Der Anbieter muss seinem Bevollmächtigten ermöglichen, die Aufgaben wahrzunehmen, die im vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind.
3. Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in seinem vom Anbieter erhaltenen Auftrag festgelegt sind. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage eine Kopie des Auftrags in einer von der zuständigen Behörde angegebenen Amtssprache der Institutionen der Union bereit. Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Auftrag den Bevollmächtigten zumindest zur Wahrnehmung folgender Aufgaben: (a) Überprüfung, ob die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt wurden und ob der Anbieter ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat; (b) Bereithaltung der Kontaktdaten des Anbieters, der den Bevollmächtigten bestellt hat, eines Exemplars der EU-Konformitätserklärung, der technischen Dokumentation und gegebenenfalls der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung für die zuständigen Behörden und nationalen Behörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems; (c) Übermittlung sämtlicher erforderlicher Informationen und Dokumentation, einschließlich der unter Buchstabe b genannten, an eine zuständige Behörde auf deren begründete Anfrage, um die Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen; (d) Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden auf deren begründete Anfrage bei allen Maßnahmen, die Letztere im Zusammenhang mit dem Hochrisiko-KI-System ergreifen, um insbesondere die von dem Hochrisiko-KI-System ausgehenden Risiken zu verringern und abzumildern; (e) gegebenenfalls Einhaltung der Registrierungspflichten gemäß Artikel 49 Absatz 1 oder, falls die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 genannten Informationen.
4. Der Bevollmächtigte beendet den Auftrag, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass der Anbieter gegen seine Pflichten aus dieser Verordnung verstößt. In einem solchen Fall informiert er unverzüglich die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die einschlägige notifizierte Stelle über die Beendigung des Auftrags und deren Gründe.