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Kapitel IIIHochrisiko-KI-Systeme

Art. 41 KI-VO – Gemeinsame Spezifikationen

Artikel 41 - Gemeinsame Spezifikationen

1. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels oder gegebenenfalls die Pflichten gemäß Kapitel V Abschnitte 2 und 3 erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm zu erarbeiten, und

i) der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen oder

ii) die harmonisierten Normen werden nicht innerhalb der festgelegten Frist erarbeitet oder

iii) die Normen tragen den Bedenken im Bereich der Grundrechte nicht ausreichend Rechnung oder

iv) die harmonisierten Normen entsprechen nicht dem Auftrag und

b) im Amtsblatt der Europäischen Union sind keine Fundstellen zu harmonisierten Normen veröffentlicht, die den aufgeführten Anforderungen genügen.

Bei der Verfassung konsultiert die Kommission das Beratungsforum gemäß Artikel 67. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 98 Absatz 2 erlassen.

2. Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs informiert die Kommission den Ausschuss gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 darüber, dass die Bedingungen als erfüllt erachtet werden.

3. Bei Hochrisiko-KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die mit den gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, wird eine Konformität mit den Anforderungen vermutet, soweit diese von den Spezifikationen abgedeckt sind.

4. Wird eine harmonisierte Norm angenommen und zur Veröffentlichung vorgeschlagen, bewertet die Kommission diese gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle veröffentlicht, werden die Durchführungsrechtsakte, die dieselben Anforderungen erfassen, ganz oder teilweise aufgehoben.

5. Wenn Anbieter die gemeinsamen Spezifikationen nicht befolgen, müssen sie hinreichend nachweisen, dass sie technische Lösungen verwenden, die die Anforderungen zumindest in gleichem Maße erfüllen.

6. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Spezifikation den Anforderungen nicht vollständig entspricht, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die Information und ändert gegebenenfalls den Rechtsakt.

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