1. Um eine Zersplitterung in der Union zu vermeiden, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen detaillierte Regelungen für die Einrichtung, Entwicklung, Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung der KI-Reallabore enthalten sind. In den Durchführungsrechtsakten sind gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten festgelegt:
a) Voraussetzungen und Auswahlkriterien für eine Beteiligung am KI-Reallabor;
b) Verfahren für Antragstellung, Beteiligung, Überwachung, Ausstieg und Beendigung bezüglich des KI-Reallabors, einschließlich Plan und Abschlussbericht für das Reallabor;
c) für Beteiligte geltende Anforderungen und Bedingungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte gewährleisten, dass KI-Reallabore allen Anbietern oder zukünftigen Anbietern eines KI-Systems, die einen Antrag stellen und die Voraussetzungen und Auswahlkriterien erfüllen, offen stehen; dass die KI-Reallabore einen breiten und gleichberechtigten Zugang ermöglichen; dass die detaillierten Regelungen die Flexibilität der zuständigen nationalen Behörden unterstützen; dass der Zugang für KMU und Start-up-Unternehmen kostenlos ist; dass den Anbietern die Einhaltung von Verpflichtungen erleichtert wird; dass KI-Reallabore die Einbeziehung anderer Akteure begünstigen; dass Verfahren einfach und verständlich kommuniziert sind; dass die Beteiligung auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt ist; und dass KI-Reallabore die Entwicklung von Instrumenten für das Testen und die Bewertung erleichtern.
3. Zukünftige Anbieter in den KI-Reallaboren, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, werden gegebenenfalls vor der Einrichtung an Dienste verwiesen, die beispielsweise eine Anleitung zur Umsetzung dieser Verordnung oder andere Mehrwertdienste bereitstellen.
4. Wenn zuständige nationale Behörden Tests unter Realbedingungen genehmigen, die im Rahmen eines KI-Reallabors beaufsichtigt werden, vereinbaren sie mit den Beteiligten ausdrücklich die Anforderungen und Bedingungen für diese Tests und insbesondere geeignete Schutzvorkehrungen für Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit. Gegebenenfalls arbeiten sie mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen, um für unionsweit einheitliche Verfahren zu sorgen.