1. Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG können bestimmte Elemente des in Artikel 17 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise einhalten, sofern sie keine Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung haben. Die Kommission erarbeitet Leitlinien zu vereinfachter Einhaltung bestimmter Qualitätsmanagementsystem-Elemente unter Berücksichtigung von Kleinstunternehmen-Bedürfnissen, ohne das Schutzniveau oder Konformitätsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme zu beeinträchtigen.
2. Absatz 1 dieses Artikels ist nicht dahin gehend auszulegen, dass diese Akteure auch von anderen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen oder Pflichten, einschließlich der nach den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 72 und 73 geltenden, befreit sind.