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Kapitel VIIGovernance

Art. 68 KI-VO – Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger

1. Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Bestimmungen über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger ("wissenschaftliches Gremium"), das die Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2. Das wissenschaftliche Gremium besteht aus von der Kommission ausgewählten Sachverständigen mit aktuellen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnissen im KI-Bereich. Es muss nachweisen: besondere Fachkenntnisse und Kompetenzen im KI-Bereich, Unabhängigkeit von KI-Anbietern und -Modellanbietern sowie Fähigkeit zur sorgfältigen, präzisen und objektiven Aufgabenerfüllung. Die Kommission legt in Absprache mit dem KI-Gremium die Anzahl der Sachverständigen nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse fest und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine gerechte geografische Verteilung.

3. Das wissenschaftliche Gremium berät und unterstützt das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Durchführung und Durchsetzung bezüglich KI-Modelle und -Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck, bei der Unterstützung von Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen, bei grenzüberschreitenden Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Artikel 74 Absatz 11 sowie bei Aufgaben im Schutzklauselverfahren der Union gemäß Artikel 81.

4. Die Sachverständigen führen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Unparteilichkeit und der Objektivität aus und gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen und Daten. Sie dürfen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Jeder Sachverständige gibt eine öffentlich zugängliche Interessenerklärung ab.

5. Der Durchführungsrechtsakt enthält Bestimmungen über Bedingungen, Verfahren und detaillierte Regelungen für die Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums.

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