Artikel 8 - Einhaltung der Anforderungen
1. Hochrisiko-KI-Systeme müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, wobei ihrer Zweckbestimmung sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf KI und KI-bezogene Technologien Rechnung zu tragen ist. Bei der Gewährleistung dieser Anforderungen wird dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen.
2. Enthält ein Produkt ein KI-System, für das die Anforderungen dieser Verordnung und die Anforderungen der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, so sind die Anbieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihr Produkt alle geltenden Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vollständig erfüllt. Bei der Erfüllung der Anforderungen haben Anbieter die Möglichkeit, erforderliche Test- und Berichterstattungsverfahren, Informationen und Dokumentationen in bestehende, gemäß Anhang I Abschnitt A vorgeschriebene Dokumentationen zu integrieren, um Kohärenz sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden.