Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.
Kapitel IX – Marktüberwachung und Kontrolle
Art. 94 KI-VO – Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure
Setzt Ihre Website KI ein?
Die KI-Verordnung stellt neue Anforderungen an Websites, die KI-Systeme einsetzen. Prüfen Sie Ihre Website auf Compliance.
Jetzt Website prüfen