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Kapitel IXMarktüberwachung und Kontrolle

Art. 94 KI-VO – Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure

Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.

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