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§ 17 TDDDG – Endnutzerverzeichnisse

§ 17 TDDDG – Endnutzerverzeichnisse

(1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer, ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Vor dem Antrag sind Anschlussinhaber über die Zweckbestimmung der auf der Grundlage dieses Gesetzes vorgesehenen oder zugelassenen Endnutzerverzeichnisse und über die Möglichkeiten ihrer Nutzung durch Suchfunktionen der elektronischen Fassungen des Verzeichnisses zu informieren. Auf Antrag dürfen in Endnutzerverzeichnisse weitere Angaben aufgenommen werden, wie beispielsweise Beruf und Branche. Es steht dem Antragsteller frei zu bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antragstellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. Für Anschlussinhaber und weitere Nutzer des Anschlusses dürfen Einträge nicht gegen ihren Willen vorgenommen werden. Für die Eintragung darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes muss Anschlussinhaber bei Vertragsabschluss über die Möglichkeit informieren, seine Rufnummer, seinen Namen, seinen Vornamen und seine Anschrift in Endnutzerverzeichnisse aufnehmen zu lassen.

(3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine Anschrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgeltlich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht werden.

(4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittelten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder gelöschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen und Berichtigungen vorzunehmen.