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§ 22 TDDDG – Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

§ 22 TDDDG – Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

(1) Wer geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, das Bundeskriminalamt als Zentralstelle, das Zollkriminalamt als Zentralstelle, die Behörden der Zollverwaltung, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst, jeweils unter den im Gesetz spezifizierten Voraussetzungen.

(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur unter den im Gesetz im Einzelnen bestimmten, strengeren Voraussetzungen an die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, die für die Abwehr von Gefahren zuständigen Behörden, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die Behörden der Zollverwaltung, die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst erteilt werden.

(5) Derjenige, der geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(6) Wer geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in ihrem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.