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Teil 3Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 2Rechte der betroffenen Person

§ 58 BDSG – Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Im Fall von Aussagen oder Beurteilungen bezieht sich die Frage der Richtigkeit nicht auf den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle einer Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Der Verantwortliche hat die betroffene Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde, 2. die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die den Zwecken gemäß § 45 dienen, weiter aufbewahrt werden müssen oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Eingeschränkt verarbeitete Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.

(4) In automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.

(5) Der Verantwortliche hat die Stelle, die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben oder gespeichert hat, über Berichtigungen zu unterrichten. Bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hat der Verantwortliche Empfänger, denen die Daten übermittelt wurden, darüber zu unterrichten. Diese Empfänger haben die Daten entsprechend zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.

(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person schriftlich über eine Ablehnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung anstelle einer Löschung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 56 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den Zweck gefährden würde.

(7) § 57 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.

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