DSGVO.pro
AnmeldenJetzt prüfen

Teil 3Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 2Rechte der betroffenen Person

§ 59 BDSG – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Bei Anträgen soll die Antwort grundsätzlich in der gleichen Form erfolgen wie der Antrag.

(2) Der Verantwortliche hat die betroffene Person bei Anträgen unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.

(3) Die Informationserteilung, die Benachrichtigung und die Bearbeitung von Anträgen erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann der Verantwortliche eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags nachzuweisen.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag stellt, kann er von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

DSGVO- und BDSG-Compliance prüfen

DSGVO.pro prüft automatisch, ob Ihre Website die wichtigsten Datenschutzanforderungen erfüllt. Kostenlos und in 60 Sekunden.

Jetzt Website prüfen