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Teil 3Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 2Rechte der betroffenen Person

§ 60 BDSG – Anrufung der oder des Bundesbeauftragten

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeiten. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie dabei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 61 hinzuweisen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leitet eine bei ihr oder ihm eingereichte Beschwerde, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Stelle betrifft, die der Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiter und unterrichtet die betroffene Person hierüber. Auf deren Ersuchen leistet sie oder er weitere Unterstützung.

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