Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 3 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 68 BDSG – Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
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