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Teil 3Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 3Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 69 BDSG – Anhörung der oder des Bundesbeauftragten

(1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören, wenn

1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder 2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.

Die oder der Bundesbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen: die Datenschutz-Folgenabschätzung, Angaben zu Zuständigkeiten, Zwecken und Mitteln der Verarbeitung, Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

(3) Falls die oder der Bundesbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde, kann sie oder er dem Verantwortlichen innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten Verarbeitung um einen Monat verlängert werden.

(4) Hat die geplante Verarbeitung erhebliche Bedeutung und Dringlichkeit, so kann der Verantwortliche mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung beginnen. Etwaige Empfehlungen der oder des Bundesbeauftragten sind im Nachgang zu berücksichtigen.

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