§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „digitale Dienste" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung; dies umfasst auch Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065,
2. „Koordinierungsstelle für digitale Dienste" die nach § 14 Absatz 1 errichtete Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065,
3. „drahtlose lokale Netzwerke" drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung, geringer Reichweite und geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme gleicher Art, die nicht exklusive Funkfrequenzen nutzen,
4. „audiovisuelle Mediendienste" Dienste im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5. „Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt,
6. „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf" audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2010/13/EU,
7. „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation" Kommunikation im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU,
8. „Videosharingplattform-Dienste" Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU,
9. „Videosharingplattform-Anbieter" Anbieter im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe da der Richtlinie 2010/13/EU,
10. „redaktionelle Verantwortung" die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl über die Auswahl der Sendungen als auch über ihre Zusammenstellung,
11. „Sendung" eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
12. „nutzergeneriertes Video" eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
13. „Mitgliedstaat" jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
14. „Drittstaat" jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
15. „Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
16. „Tochterunternehmen" ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
17. „Gruppe" ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen Unternehmen, die mit ihnen eine wirtschaftliche und rechtliche Organisationseinheit bilden.