§ 2 DDG – Europäisches Sitzland
(1) Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.
(2) Bei audiovisuellen Mediendiensten gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung liegt und redaktionelle Entscheidungen getroffen werden. Werden redaktionelle Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen, gilt als Sitzland der Mitgliedstaat, in dem ein erheblicher Teil des Personals tätig ist; ist dies in beiden Mitgliedstaaten der Fall, der Mitgliedstaat der Hauptverwaltung; ist dies der Fall und ein erheblicher Teil des Personals in keinem der Mitgliedstaaten tätig, der Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit zuerst begonnen wurde. Liegen redaktionelle Entscheidungen in einem Drittstaat, gilt der Mitgliedstaat der Hauptverwaltung. Liegt die Hauptverwaltung im Drittstaat und Entscheidungen im EU-Mitgliedstaat, gilt dieser als Sitzland.
(3) Für Anbieter ohne Niederlassung gilt als Sitzland der Mitgliedstaat mit Satelliten-Bodenstation oder zugewiesener Übertragungskapazität.
(4) Nicht niedergelassene Videosharingplattform-Anbieter: Sitzland ist der Mitgliedstaat, in dem Mutter-, Tochterunternehmen oder Gruppenunternehmen niedergelassen sind.
(5) Bei mehreren Gruppenunternehmen gilt die Prioritätsreihenfolge: Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, andere Gruppenunternehmen.
(6) Bei mehreren Tochterunternehmen gilt als Sitzland der Mitgliedstaat, in dem eines zuerst tätig wurde, mit dauerhafter wirtschaftlicher Verbindung.
(7) Bei mehreren Gruppenunternehmen gilt der Mitgliedstaat, in dem eines zuerst tätig wurde, mit erforderlicher dauerhafter Verbindung.
(8) Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden über das Sitzland werden der Europäischen Kommission mitgeteilt.