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Teil 7Befugnisse und Verfahren

§ 25 DDG – Auskunftserteilung und Durchsuchungen

§ 25 DDG – Auskunftserteilung und Durchsuchungen

(1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der zuständigen Behörden die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten der genannten Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.

(2) Die zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.