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Teil 7Befugnisse und Verfahren

§ 26 DDG – Beschlagnahme

§ 26 DDG – Beschlagnahme

(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle oder die zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme 1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder 2. der Betroffene oder ein erwachsener Angehöriger gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.