§ 27 DDG – Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Stellt die Koordinierungsstelle oder eine zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht erfüllt, so fordert sie den Anbieter auf, 1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und 2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
(3) Die Koordinierungsstelle oder die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen kann ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr festgesetzt werden.