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Teil 7Befugnisse und Verfahren

§ 32 DDG – Verwaltungsverfahren

§ 32 DDG – Verwaltungsverfahren

(1) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie werden den beteiligten Parteien zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

(2) Allgemeinverfügungen dieser Behörden sind öffentlich bekannt zu geben durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der jeweiligen Behörde sowie Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger mit verfügendem Teil, Rechtsbehelfsbelehrung und Verweis auf die Internetseite.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.