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Teil 8Bußgeldvorschriften

§ 33 DDG – Bußgeldvorschriften

§ 33 DDG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2. entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 25 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 4. entgegen § 25 Absatz 1 eine Prüfung oder ein Betreten nicht duldet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die dort genannten Pflichten nicht erfüllt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung wiederholt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die dort genannten Pflichten nicht erfüllt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 1 und bestimmter Fälle der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, 2. in den Fällen bestimmter Verstöße mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und 3. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

(7) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 eine Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden.

(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 eine Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden.

(9) Gesamtumsatz ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist je nach Verstoß die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, die Bundesnetzagentur, die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.