§ 4 DDG – Zulassungsfreiheit
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4 DDG – Zulassungsfreiheit
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.