§ 3 DDG – Herkunftslandprinzip
(1) Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt.
(2) Der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt: 1. die Freiheit der Rechtswahl, 2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Form der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und 4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, 2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, 4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, 5. die Anforderungen an Verteildienste, 6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG und der Richtlinie 96/9/EG sowie für gewerbliche Schutzrechte, 7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie freigestellt sind, 8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 9. Bereiche, die vom Versicherungsaufsichtsgesetz erfasst sind.
(5) Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, darf durch Maßnahmen auf Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern dies dazu dient, folgende Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen: a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, b) die öffentliche Gesundheit oder c) die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern, und die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen stehen.
(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise gegen bestimmte Schutznormen verstoßen.
(7) Das Angebot von digitalen Diensten kann durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der Absätze 5 und 6.