§ 8 TDDDG – Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
(2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.
(3) Das Verbot, eine in Absatz 1 genannte Telekommunikationsanlage zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunikationsanlage erlangt hat als Organ, gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten, als Beschäftigter eines Berechtigten im Rahmen seiner Aufrichtung, als Beauftragter eines Gerichts in einem Vollstreckungsverfahren, als Gerichtsvollzieher, als Person, die eine solche Telekommunikationsanlage im Auftrag eines Berechtigten vorübergehend verwahrt oder befördert, als Person, die gewerbsmäßig Beförderungsleistungen oder Lagergeschäfte betreibt, als Finder oder als Erbe, wenn er die Telekommunikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie dauernd unbrauchbar macht.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für Telekommunikationsanlagen, die durch Entfernung eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden sind, wenn der Erwerber den Erwerb der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzeigt und dabei Name und Anschrift des Veräußerers, Art, Anzahl und Modellbezeichnung der Telekommunikationsanlagen und den Sammlerzweck angibt.
(5) Zuständige Behörden können Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Lehre und Forschung erforderlich ist. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Ausfuhr, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigt worden ist, sowie für technische Mittel von Behörden, die im Rahmen gesetzlich zulässiger Ermittlungsmaßnahmen eingesetzt werden.
(6) Es ist verboten, das Angebot von Telekommunikationsanlagen öffentlich unter Hinweis auf ihre Eignung zum unbemerkten Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen oder des Bildes eines anderen zu bewerben.