§ 9 TDDDG – Verarbeitung von Verkehrsdaten
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen folgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist: 1. die Nummern oder Kennungen der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer sowie bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten, 2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, 3. den vom Endnutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen und 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten. Im Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1 hinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist unzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsdaten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Absatz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat. Die Verkehrsdaten der Endnutzer, die nicht eingewilligt haben, sind unverzüglich zu anonymisieren. Werden die Verkehrsdaten für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen oder die Vermarktung unter Verwendung der Rufnummer des Endnutzers verwendet, darf die Verarbeitung nur erfolgen, wenn der Endnutzer vor der Verarbeitung darüber informiert wurde und eingewilligt hat. Die Verkehrsdaten der übrigen beteiligten Endnutzer sind unverzüglich zu anonymisieren. Der Endnutzer ist darüber zu informieren, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.